Vereinssatzung

Wir bleiben transparent

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „eismann hilft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „eismann hilft e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von auf Grund ihres körperlichen (z.B. Einschränkung der Bewegungsmöglichkeiten oder des Leistungsvermögens infolge von Erkrankungen, Schädigungen oder anderer Umstände), geistigen (z.B. Einschränkung des Leistungsvermögens infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte) oder seelischen (Z.B. Einschränkung des Leistungsvermögens durch Störungen infolge von Krankheiten und Verletzungen des Gehirns, durch Suchtkrankheiten, Neurosen und sonstige Persönlichkeitsstörungen) Zustandes oder infolge ihres Alters oder Jugend persönlich oder infolge ihrer materiellen Situation im Sinne von § 53 Nr. 2 AO wirtschaftlich hilfsbedürftiger Menschen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig von deren ethnischer Herkunft, Geschlecht und Alter. Der Zweck des Vereins wird in erster Linie verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur finanziellen Unterstützung von als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Hilfsprojekten und Einrichtungen für solcherart bedürftige Menschen. Bei der Förderung von Projekten im Ausland werden ausschließlich Einrichtungen bedacht, die ihrerseits steuerbegünstigt sind.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bereitstellung von Geld- und Sachspenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen wie z. B. die Deutsche Kinderhospiz und Familien Stiftung.

(3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und Angestellte der eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH, von deren Mutter- oder Tochterunternehmen oder deren Rechtsnachfolger ist oder die Handelsvertreter der eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH oder von deren Rechtsnachfolger ist.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, welche nicht die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllen, als fördernde Mitglieder ernennen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Abs. 2), Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 3), Ausschluss (Abs. 4), Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu der eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH, deren Mutter- oder Tochterunternehmen oder deren Rechtsnachfolger oder der Beendigung des Handelsvertretervertrages mit der eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH oder mit deren Rechtsnachfolger (Abs.5) oder durch Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitglieder-versammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, mit dem Ablauf des Tages, an dem das Anstellungsverhältnisses eines Mitgliedes zu der eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH, deren Mutter- oder Tochterunternehmen oder deren Rechtsnachfolger oder dessen Handelsvertretervertrages mit der eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH oder mit deren Rechtsnachfolger endet. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge


(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird am Beginn eines jeden Jahres fällig.

(2) Der Beitrag wird im Einzugsverfahren erhoben. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrem Beitritt zum Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.

(3) Der Beitrag beläuft sich auf EUR 10.

(4) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(5) Über Anträge auf Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder haben das Recht an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, mit anderen Vereinsmitgliedern die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen, auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht, sich als Vorstand oder sonstiges Vereinsorgan wählen zu lassen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Vereinsinteressen zu fördern und die vorgesehenen Mitgliedsbeiträge zu leisten, aber auch die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern.

 

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand


(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich. Die Alleinvertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5000,– die Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitglieds erforderlich ist Die Aufteilung der Geschäftsfelder wird in der Vorstandsordnung (Geschäftsordnung des Vorstandes) geregelt.

(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Vergütung aus. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen (§ 15 Abs. 4).

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)  Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d)  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands


(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands


(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand soll seine Beschlüsse einstimmig fassen, zumindest aber mit zwei Drittel Mehrheit.

(4) Der Vorstand kann im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung


(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere aber nicht abschließend für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 5);

c)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich durch den Vorstand, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden. E-Mail gilt als schriftliche Einladung.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder von einem sonstigen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Ta­ges­ordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Vermögensanfall


(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines mildtätigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Kinderhospiz und Familien Stiftung, eine nicht rechtsfähige Stiftung, deren Vermögen treuhänderisch verwaltet wird durch die Kinderfonds, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, Landshuter Allee 11, 80637 München, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.